Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Der Zweck der Klage nach § 10 EO ist der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, aber nicht die Schaffung eines neuen Titels. Es kommen nur die in § 7 Abs 2 und § 9 EO vorgesehenen Fälle in Betracht, wenn der erforderliche urkundliche Nachweis auf die dort vorgesehene Art nicht erbracht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021