Norm
EKHG §11 Abs1 B2Rechtssatz
Weder Mitverschulden noch Verpflichtung zum Schadensausgleich gemäß § 11 Abs 1 EKHG für den in einer Einbahnstraße mit zwei Fahrstreifen den linken Streifen befahrenden Personenkraftwagenlenker, wenn der auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagen nach Zeichengebung links zunächst seinen Fahrstreifen beibehält, dann aber plötzlich, ohne die Vorbeifahrt abzuwarten, nach links abbiegt, wodurch die Fahrzeuge kollidieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058789Dokumentnummer
JJR_19770223_OGH0002_0080OB00016_7700000_001