Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Da die Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, muss bei der Auslegung der sie betreffenden Erklärung gelten, dass die Partei nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwere Form gewählt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017005Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021