TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 2001/11/0214

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §26 Abs5 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §28 Abs1 idF 2001/I/025;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ing. J in T, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 2001, Zl. RU6-St-H-9911/2, betreffend Wiederausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 5 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. April 1999 aufgefordert worden, bis zum 4. September 1999 ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Lenkberechtigung habe ihm daher entzogen werden müssen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederausfolgung des Führerscheines.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. Februar 2001 wurde dieser Antrag gemäß § 28 Abs. 1 FSG abgewiesen.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 15. Mai 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Niederösterreich aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22. April 1999 zur Beibringung eines Gutachtens innerhalb von vier Monaten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B aufgefordert worden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juni 1999 als unzulässig zurückgewiesen worden. In der Folge sei dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. September 1999, zugestellt am 21. September 1999, die Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen worden. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2000 habe der Landeshauptmann von Niederösterreich den seinerzeitigen Zurückweisungsbescheid (vom 21. Juni 1999) gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben und mit Bescheid vom 6. Dezember 2000, zugestellt am 11. Dezember 2000, im Instanzenzug den seinerzeitigen Aufforderungsbescheid (vom 22. April 1999) aufgehoben. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer der Erstbehörde einen fliegerärztlichen Untersuchungsbefund Dris. R vom 26. November 1999 übermittelt habe, dieser stelle jedoch kein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 FSG dar, insbesondere könne dadurch die vom Amtsarzt der Erstbehörde geforderte verkehrspsychologische Stellungnahme im Sinne des § 17 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nicht ersetzt werden. Darüber hinaus müsse angemerkt werden, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14. September 1999 am 6. Oktober 1999 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine mehr als 18-monatige Entziehungsdauer vorgelegen sei und daher gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG vom Erlöschen der Lenkberechtigung ausgegangen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauteten in dieser Fassung (auszugsweise):

"§ 26. ...

(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

...

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten;

...

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.

..."

2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass sie den Aufforderungsbescheid der Erstbehörde vom 22. April 1999 im Instanzenzug mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 aufgehoben hat. Mit der Erlassung dieses Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2000 ist dessen Pflicht zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens weggefallen. Da § 26 Abs. 5 FSG ausschließlich dazu dient sicherzustellen, dass die mit Bescheid ausgesprochene Aufforderung zur Gutachtensbeibringung befolgt wird, und die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens vorsieht, muss angenommen werden, dass die durch den Entziehungsbescheid nach § 26 Abs. 5 FSG bewirkte Sicherstellung auch nur solange Bestand haben soll, als die Verpflichtung zur Beibringung des Gutachtens besteht. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Entziehungsdauer (ab 21. September 1999) bereits mit der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Dezember 2000 (Aufhebung des erstinstanzlichen Aufforderungsbescheides), somit vor einer Zeit von 18 Monaten, geendet hat und die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG erloschen ist. Mangels einer aufrechten Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ab diesem Zeitpunkt bestand damit aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde kein Grund für eine Verweigerung der (Wieder)Ausfolgung des Führerscheines an den Beschwerdeführer.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Februar 2003

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110214.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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