RS OGH 1977/2/24 2Ob3/77, 1Ob578/86, 9ObA237/88, 9Ob261/99v, 7Ob88/01v, 7Ob166/01i, 7Ob36/02y, 7Ob22

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Veröffentlicht am 24.02.1977
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Norm

ZPO §266 C

Rechtssatz

Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 3/77
    Entscheidungstext OGH 24.02.1977 2 Ob 3/77
  • 1 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 578/86
    nur: Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. (T1)
  • 9 ObA 237/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 237/88
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 261/99v
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 261/99v
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 88/01v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 88/01v
    nur T1
  • 7 Ob 166/01i
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 166/01i
    nur T1
  • 7 Ob 36/02y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 36/02y
    nur: Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist. (T2)
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
    Vgl auch
  • 2 Ob 35/16k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 35/16k
    Auch; Veröff: SZ 2016/60
  • 6 Ob 15/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 15/21f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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