Norm
StGB §33Rechtssatz
Ein als erschwerend zu wertender, durch die Tat verursachter Schaden der psychischen Entwicklung des Opfers liegt nur dann vor, wenn dieser Schaden im konkreten Fall über jenen hinausgeht, der der Tat an sich schon immanent ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091134Dokumentnummer
JJR_19770225_OGH0002_0130OS00192_7600000_001