RS OGH 1977/3/1 11Os15/77

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Veröffentlicht am 01.03.1977
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Norm

StGB §83
StGB §91 Abs1

Rechtssatz

Wurde bei einer Schlägerei nur der Täter selbst schwer verletzt, so kann er nicht nach § 91 Abs 1 StGB zur Verantwortung gezogen werden, doch hat er, wenn er (im Verlauf der Schlägerei) nachweislich einem anderen eine leichte Körperverletzung vorsätzlich zugefügt hat, dies unter dem Gesichtspunkt des § 83 StGB zu verantworten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 15/77
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 11 Os 15/77
    Veröff: SSt 48/10 = EvBl 1977/224 S 495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092716

Dokumentnummer

JJR_19770301_OGH0002_0110OS00015_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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