Norm
StGB §83Rechtssatz
Wurde bei einer Schlägerei nur der Täter selbst schwer verletzt, so kann er nicht nach § 91 Abs 1 StGB zur Verantwortung gezogen werden, doch hat er, wenn er (im Verlauf der Schlägerei) nachweislich einem anderen eine leichte Körperverletzung vorsätzlich zugefügt hat, dies unter dem Gesichtspunkt des § 83 StGB zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092716Dokumentnummer
JJR_19770301_OGH0002_0110OS00015_7700000_001