RS OGH 1977/3/1 5Ob895/76, 7Ob721/89, 1Ob577/94, 6Ob70/07y, 3Ob92/11t, 3Ob97/18p

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Veröffentlicht am 01.03.1977
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Norm

AnfO §2

Rechtssatz

Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte (vgl SZ 10/157).

RG vom 19.02.1940, VIII 459/39; Veröff: DREvBl 1940/255

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 895/76
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 895/76
    nur: Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. (T1)
  • 7 Ob 721/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 721/89
    Beisatz: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewußt zum Schaden künftiger Gläubiger handelt. (T2) Veröff: ÖBA 1990,640
  • 1 Ob 577/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
    Auch; nur: Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte. (T3); Beis wie T2 nur: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. (T4); Beisatz: Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners muß sich nicht auf einen bestimmten Gläubiger beziehen, es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß durch die Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann. (T5)
  • 6 Ob 70/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 70/07y
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Verpfändung der Ansprüche bedeutete im Hinblick auf die - dem Pfandnehmer auch bekannte - wirtschaftliche Lage des Pfandgebers objektiv nicht bloß eine zeitliche oder modale Besserstellung des Pfandnehmers gegenüber den übrigen Gläubigern, sondern eine deren Befriedigungsaussichten praktisch vernichtende Bevorzugung. (T6)
  • 3 Ob 92/11t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 92/11t
    Beis wie T2 nur: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. (T7)
  • 3 Ob 97/18p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 97/18p
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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