Norm
AnfO §2Rechtssatz
Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte (vgl SZ 10/157).
RG vom 19.02.1940, VIII 459/39; Veröff: DREvBl 1940/255
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018