RS OGH 1977/3/1 3Ob14/77

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Veröffentlicht am 01.03.1977
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Norm

EO §37 C
EO §262

Rechtssatz

Beim Vollzug einer Fahrnisexekution, der entgegen der Bestimmung des § 262 EO durch Abnahme von Bargeld aus der Gewahrsame eines Dritten vorgenommen worden ist, genügt im Hinblick auf die Bestimmung des § 371 ABGB für die Berechtigung des Exszindierungsrechtes, daß der Dritte die Abnahme von Bargeld aus seinem Kassenbestand behauptet und nachweist. Der Abnahme gleichzuhalten ist, wenn "unter dem Zwang der unmittelbar bevorstehenden Durchführung der Exekution freiwillig bezahtl" wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001073

Dokumentnummer

JJR_19770301_OGH0002_0030OB00014_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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