RS OGH 1977/3/2 1Ob538/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1977
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Norm

ZPO §182
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Geht der OGH von einer veröffentlichen Judikatur ab, darf er, wenn bei Bedachtnahme auf die neue Rechtsprechung anderes oder zusätzliches Vorbringen in Betracht gekommen wäre, die Parteien nicht mit der neuen Auffassung überraschen, sondern hat ihnen Gelegenheit zu geben, Vorbringen unter Bedachtnahme auf die neu vertretene Rechtsauffassung zu erstatten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 538/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 538/77
    Veröff: JBl 1978,262 (mit Anmerkung von König) = SZ 50/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037290

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00538_7700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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