Norm
ZPO §182Rechtssatz
Geht der OGH von einer veröffentlichen Judikatur ab, darf er, wenn bei Bedachtnahme auf die neue Rechtsprechung anderes oder zusätzliches Vorbringen in Betracht gekommen wäre, die Parteien nicht mit der neuen Auffassung überraschen, sondern hat ihnen Gelegenheit zu geben, Vorbringen unter Bedachtnahme auf die neu vertretene Rechtsauffassung zu erstatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037290Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00538_7700000_007