Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Die Ausübung der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft ist ein höchstpersönliches Recht des Gesellschafters und demzufolge auch grundsätzlich persönlich auszuüben. Die ehemännliche Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Frauenvermögens vermag diesbezüglich keine Durchbrechung der Regel herbeizuführen, es geht vielmehr das Gesellschaftsrecht den Normen des Familienrechtes vor. Dem Ehegatten einer Gesellschafterin stehen daher kraft seiner familienrechlichen Verwaltungsbefugnis keine Sonderrechte innerhalb der Gesellschaft zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033320Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009