Norm
ABGB §1438 CbRechtssatz
Die Aufrechnungseinrede im Prozess ist eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung bejaht; ob eine Aufrechnung außerhalb des Rechtsstreites erklärt wurde und eingetreten ist, bildet eine Vorfrage für die Entscheidung des Klagebegehren und kommt im Spruch der Entscheidung nicht zum Ausdruck; die Aufrechnungseinrede im Prozess bildet hingegen im Falle des Bestandes der Hauptforderung und der Aufrechenbarkeit den Gegenstand der spruchgemäßen Entscheidung des Gerichtes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
EventualcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0034013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022