- 1 Ob 502/77
Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77
Veröff: NZ 1980,73
- 1 Ob 692/77
Entscheidungstext OGH 01.02.1978 1 Ob 692/77
Vgl auch; Beisatz: Dem Schädiger obliegt sodann der Nachweis, einen anderen Tatsachenzusammenhang noch wahrscheinlicher zu machen. (T1)
- 1 Ob 785/83
Beis wie T1; Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554
- 7 Ob 531/85
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 560/84
Auch; nur: Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. (T2)
Beisatz: Es genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges für die Haftung. (T3)
- 5 Ob 608/84
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 28/86
Veröff: SZ 59/93 = EvBl 1987/1 S 14 = JBl 1986,583
- 2 Ob 554/86
Beis wie T1; Veröff: RdW 1987,96 = DRdA 1988,229 (Floretta)
- 10 Ob 509/87
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 8 Ob 593/87
Beis wie T1
- 5 Ob 643/88
Beis wie T1
- 7 Ob 677/89
Auch; Beis wie T3; Beisatz: An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. (T4)
Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207
- 2 Ob 596/89
Beis wie T1
- 4 Ob 607/89
Auch; Veröff: AnwBl 1991,51
- 1 Ob 31/92
Auch; Beisatz: Die Beweislast, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. (T5) Veröff: EvBl 1993/57 S 276
- 1 Ob 520/93
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 520/93
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: ZfRV 1994,249; hiezu Kletecka ZfRV 1994,249,232
- 1 Ob 2051/96s
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2051/96s
nur: Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. (T6)
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Häufig genügt der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist. (T7)
- 1 Ob 33/97b
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 6/97g
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/95
- 9 Ob 114/98z
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
- 2 Ob 224/97y
Auch; nur T2; Beisatz: Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur dann schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war. (T8)
- 3 Ob 51/98s
Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Haftung des Amtsvormundes. (T9)
- 8 Ob 278/99m
Auch
- 6 Ob 220/99t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 2 Ob 226/99w
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 242/00g
nur T6; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt, der pflichtwidrig eine Prozesshandlung unterlässt. (T10)
- 6 Ob 292/00k
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8
- 10 Ob 61/01w
- 1 Ob 54/01z
Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. (T11)
- 1 Ob 116/01t
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 88/01m
nur T6; Beis ähnlich wie T7
- 1 Ob 223/01b
Auch; Beisatz: Die mangelnde Schadenskausalität der Unterlassung gebotenen Verhaltens ist vom Beklagten zu beweisen. (T12)
- 1 Ob 151/01i
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch im Fall der Anwendbarkeit des
§ 1298 ABGB. (T13)
Veröff: SZ 74/159
- 1 Ob 310/01x
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/27
- 6 Ob 322/02z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T3
- 9 Ob 127/03x
Auch; Beisatz: Auch wenn es richtig ist, dass auch im Falle der Schädigung durch Unterlassung der Geschädigte grundsätzlich den Kausalzusammenhang zu beweisen hat, ist doch anerkannt, dass an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat. (T14)
- 8 Ob 42/04s
Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T12
- 6 Ob 12/05s
Auch
- 8 Ob 86/06i
Beisatz: Hier: Kausalität der Unterlassung einer Antragstellung nach
§ 20 Abs 2 ElWOG. (T15)
- 4 Ob 230/06m
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
- 2 Ob 170/06y
Auch; nur T6; Beis wie T8
- 6 Ob 104/06x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
- 1 Ob 226/07b
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Arzthaftung - Unterlassen einer gebotenen Behandlung. (T16)
- 10 Ob 103/07f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T14
- 6 Ob 72/08v
Vgl; Beisatz: Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz jemand in Anspruch genommen wird, auch bei dessen pflichtgemäßem positivem Tun eingetreten wäre. Dafür ist der Schädiger beweispflichtig. (T17)
- 2 Ob 178/07a
Auch; Beis wie T5; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Möglichkeit der Ausforschung des Schädigers mit Hilfe der im Autobahn-Mautsystem gespeicherten Daten („GO-Box") rein spekulativ. (T18)
- 4 Ob 197/08m
Auch; nur T6
- 9 Ob 22/08p
Beis wie T4; Beis wie T8
- 5 Ob 38/05g
Auch; Beis wie T5; Beis wie T13
- 4 Ob 28/09k
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T14
Veröff: SZ 2009/48
- 2 Ob 266/08v
Auch; nur T6; Auch Beis wie T8
- 7 Ob 136/09i
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T1
- 2 Ob 277/08m
Auch; nur T6; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
- 1 Ob 203/09y
Auch; Beis wie T14
- 1 Ob 213/09v
nur T6; Beis wie T14
- 4 Ob 36/10p
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
Veröff: SZ 2010/52
- 4 Ob 71/10k
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T14
- 2 Ob 10/10z
Auch; Beis wie T14
- 4 Ob 145/10t
Vgl; Beis wie T14
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