Norm
ABGB §918 IIaRechtssatz
Die Heranziehung bereicherungsrechtlicher Normen ist im Falle der mangelhaften Vertragserfüllung verfehlt, weil bei Vorliegen eines gültigen Schuldverhältnisses, das eine Vermögensverschiebung rechtfertigt, Mängel der erbrachten Leistung nicht durch Kondiktionsansprüche ausgeglichen werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018241Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00743_7600000_001