RS OGH 1977/3/3 7Ob6/77, 6Ob681/81, 7Ob622/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1977
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Norm

ABGB §862a
PO §77
PO §178
VersVG §39

Rechtssatz

Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung ist bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat. Durch die bloße Benachrichtigung des Empfängers, daß beim Postamt für ihn eine Postsendung (innerhalb der Behebungsfrist) bereitgehalten wird, ist das Zustellstück noch nicht in den Machtbereich des Adressaten gelangt, der der Benachrichtigung nicht entnehmen kann, welche Sendung sich beim Postamt befindet. Nach erfolglosem Ablauf der Behebungsfrist hat die Zustellung nicht stattgefunden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
  • 6 Ob 681/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 681/81
    nur: Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung ist bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat. (T1)
  • 7 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
    Gegenteilig; Veröff: SZ 55/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031635

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0070OB00006_7700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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