Norm
ZPO §502 Abs3 Da1Rechtssatz
Ein bestätigendes Urteil liegt vor, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über das Sachbegehren im Spruch des Urteils zum selben Ergebnis kommt wie das Erstgericht im Spruch seines Urteils, mag das Berufungsgericht auch in den Gründen seiner Entscheidung eine andere Rechtsauffassung vertreten oder andere Tatsachen seiner Entscheidung zugrundegelegt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0042570Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0020OB00025_7700000_001