Norm
ABGB §1029 B3Rechtssatz
Der Versicherer kann Irrtümer, die seinen Angestellten im Rahmen der ihnen faktisch eingeräumten Vertretungsmacht unterlaufen, dem Vertragspartner, der auf einen geordneten Geschäftsgang vertraut, nicht wirksam entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020421Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00003_7700000_003