Norm
4.DVEheG §14dRechtssatz
Der Heimatstaat muß seiner Fürsorgepflicht ankommen, indem er - wenigstens im betreffenden Teilbereich - die Fürsorge tatsächlich übernimmt und im Interesse des Pflegebefohlenen tätig wird und für ihn sorgt. Die bloße Annahme einer Klage des Vaters auf Herausgabe des Kindes und Auftrag an die Mutter, diese Klagsschrift zu beantworten, reichen nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046886Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00519_7700000_006