Norm
ABGB §696Rechtssatz
Ist ein Geschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen überhaupt nicht ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PotestativbedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022