RS OGH 1977/3/3 7Ob536/77, 10ObS132/89, 3Ob96/91, 1Ob330/97d, 9Ob232/01k, 5Ob9/06v, 2Ob26/10b, 3Ob28

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Veröffentlicht am 03.03.1977
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Norm

ABGB §696
ABGB §897

Rechtssatz

Ist ein Geschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen überhaupt nicht ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Potestativbedingung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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