Norm
StGB §167 Abs2Rechtssatz
Schadensgutmachung dadurch, daß dem Geschädigten jederzeit die sofortige Entgegennahme des Ersatzes gesichert wird (hier:
Bereithalten des Diebsgutes für die Bestohlene, die die Übernahme zunächst ablehnte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095328Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0130OS00184_7600000_001