Norm
StPO §118 Abs1Rechtssatz
Welche Schlüsse aus den vorliegenden Beweisergebnissen gezogen werden können, hat allein das Gericht zu entscheiden; es darf diese Entscheidung nicht einfach einem Kriminalistiksachverständigen überlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097517Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0130OS00024_7700000_002