Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Zum Abschluss von Geschäften, für die der Machthaber eine Gattungsvollmacht benötigt, genügt es, wenn eine solche in den Wortlaut einer allgemeinen Vollmacht aufgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019358Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011