RS OGH 1977/3/3 7Ob536/77, 4Ob530/77, 5Ob305/78 (5Ob306/78), 4Ob515/79, 7Ob745/81, 5Ob612/81, 7Ob616

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1977
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Norm

HVG §6 Abs3 IIA
HVG §6 Abs3 IIB
MaklerG §7 Abs1
MaklerG §7 Abs2

Rechtssatz

Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 536/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 536/77
    Veröff: MietSlg 29558
  • 4 Ob 530/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 4 Ob 530/77
    Auch
  • 5 Ob 305/78
    Entscheidungstext OGH 12.12.1978 5 Ob 305/78
    Beisatz: Hier: Käufer kann Anzahlung nicht leisten und ist konkursreif. (T1)
  • 4 Ob 515/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 515/79
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/77
  • 7 Ob 745/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 7 Ob 745/81
  • 5 Ob 612/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 612/81
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 305/78
  • 7 Ob 616/81
    Entscheidungstext OGH 26.11.1981 7 Ob 616/81
    Veröff: MietSlg 33555
  • 7 Ob 582/82
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 582/82
  • 4 Ob 353/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 353/82
    Auch; Veröff: SZ 55/111 = ÖBl 1983,127 = MietSlg 34639 (25)
  • 1 Ob 564/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 564/85
    nur: Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. (T2) Veröff: SZ 58/111 = JBl 1986,395 = EvBl 1986/68 S 242 = MietSlg XXXVII/26
  • 7 Ob 559/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 559/86
    nur T2; Veröff: SZ 59/61
  • 7 Ob 733/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 733/87
    Beisatz: Hier: Im Falle der Ablehnung des Geschäftsabschlusses besteht mangels anderer Vereinbarung eine Provisionsforderung oder Schadenersatzforderung des Vermittlers nur im Falle einer aus besonderen Gründen gegen Treu und Glauben verstoßenden Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn. (T3)
  • 4 Ob 542/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 542/89
    Auch; nur: Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. (T4) Beisatz: Der Handelsvertreter hat gegenüber dem Geschäftsherrn keinen Anspruch auf Abschluss oder auf Ausführung des vom Vertreter befugt geschlossenen Geschäftes. (T5)
  • 9 Ob 706/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 Ob 706/91
    Auch; nur T2; Beisatz: Der grundsätzlich mit dem Geschäftsabschluss erworbene Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers wird gemäß § 6 Abs 3 HVG durch das Unterbleiben der Ausführung des vermittelten Geschäftes in der Regel nicht berührt. (T6)
  • 6 Ob 594/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1994 6 Ob 594/94
    Auch; nur T2; Veröff: ImmZ 1994,415
  • 1 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 538/94
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 352/97i
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 352/97i
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 MaklerG. (T7)
  • 1 Ob 250/01y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 250/01y
    Beisatz: Der gegen den Provisionspflichtigen gerichtete Anspruch ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn - unter anderem - das vermittelte Geschäft in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wurde. (T8); Beisatz: Die Zumutbarkeit ist stets im Einzelfall zu beurteilen. (T9)
  • 10 Ob 147/02v
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 Ob 147/02v
    Beis wie T9; Beisatz: Unter Umständen ist eine Vertragspartei auch dazu verhalten, gegen einen leistungsunwilligen Vertragspartner Klage zu führen. (T10)
  • 1 Ob 304/02s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 304/02s
    Auch; Beisatz: Werden unrealistische Hoffnungen, "die Finanzierung doch noch zu schaffen", enttäuscht, so ist darin jedenfalls keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu erkennen. (T11)
  • 1 Ob 142/03v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 142/03v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterblieb die Ausführung deshalb, weil der Geschäftsherr die (für ihn gesundheitlich problematische) Höhenlage des von ihm begehrten Kaufobjekts nicht gekannt hat und er hat diesen Umstand dem Makler rechtzeitig mitgeteilt, so liegt ein wichtiger und nicht vom Geschäftsherrn zu vertretender Grund dafür vor, das bereits zustande gekommene Rechtsgeschäft nicht auszuführen. (T12)
  • 2 Ob 38/05k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 38/05k
    Auch; nur T2; Beisatz: Wenn eine bereits zugesagte Fremdfinanzierung entgegen der Erwartungshaltung aller Beteiligten letztlich doch nicht erfolgt, ist darin ein nicht vom Auftraggeber zu vertretender Hinderungsgrund im Sinn des §7 Abs2 MaklerG zu erblicken, der von der Provisionspflicht befreit. (T13)
  • 4 Ob 184/07y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 184/07y
    Auch; Beis wie T3
  • 2 Ob 202/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m
    Auch; Veröff: SZ 2012/94
  • 9 Ob 2/18m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 2/18m
  • 8 Ob 84/19i
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 8 Ob 84/19i
    nur T2; Beisatz: Hier: Entfall des Honoraranspruchs verneint bei Auflösung eines vermittelten Arbeitsverhältnisses innerhalb der vereinbarten Probezeit. (T14)
  • 6 Ob 109/20b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 109/20b
    nur T4; Beisatz: Das vermittelte Geschäft ist zustande gekommen, wenn eine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte besteht. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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