Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Der zum Kurator nach § 119 Abs 2 ZPO Bestellte hat das Recht, seine Bestellung zum Kurator zu bekämpfen. In bezug auf die Sachentscheidung ist sein Rechtsmittel als solches des Kuranden anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006184Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00519_7700000_001