Norm
StGB §167 Abs3Rechtssatz
Einer Selbstanzeige unter gleichzeitiger Schadensgutmachung durch Erlag bei der Behörde kommt es gleich, wenn der Täter den auf Grund seiner eigenen Mitteilung (hier: daß sich Diebsgut in seiner Wohnung befinde) erhebenden Beamten das Tatobjekt von sich aus einbekennt und zugleich zur Sicherstellung herausgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095479Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0130OS00184_7600000_002