RS OGH 1977/3/3 7Ob508/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §886
ABGB §1053
ABGB §1054

Rechtssatz

Haben sich die Partner (eines Kaufvertrages) geeinigt, die Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde durch einen Schriftverfasser vornehmen zu lassen, so überlassen sie es ihm damit, die durch das Gesetz gedeckten oder sonst üblichen Vertragsklauseln in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Gegen die Aufnahme solcher Klauseln können sich die Vertragspartner nur dann zur Wehr setzen, wenn diese gegen die getroffene Vereinbarung verstossen, durch das Gesetz nicht gedeckt sind oder von ihnen nicht vorgesehen werden konnten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 508/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 508/77
    Veröff: NZ 1980,5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017234

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0070OB00508_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten