Norm
ABGB §886Rechtssatz
Haben sich die Partner (eines Kaufvertrages) geeinigt, die Errichtung einer verbücherungsfähigen Urkunde durch einen Schriftverfasser vornehmen zu lassen, so überlassen sie es ihm damit, die durch das Gesetz gedeckten oder sonst üblichen Vertragsklauseln in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Gegen die Aufnahme solcher Klauseln können sich die Vertragspartner nur dann zur Wehr setzen, wenn diese gegen die getroffene Vereinbarung verstossen, durch das Gesetz nicht gedeckt sind oder von ihnen nicht vorgesehen werden konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017234Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00508_7700000_001