Norm
ABGB §859Rechtssatz
Auch bei mehrgliedrigen Schuldverhältnissen müssen die Gestaltungsrechte nicht in allen Fällen von allen und gegen alle Teilnehmer geltend gemacht werden. Eine gesonderte Geltendmachung ist möglich, wenn alle Rechte und Pflichten und die Parteirolle auf der mehrgliedrigen Seite des Schuldverhältnisses vom Interesse aller Beteiligten aus teilbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2013