Norm
StPO §227Rechtssatz
Keine Beeinträchtigung der Rechte der Staatsanwaltschaft und damit auch nicht deren Legitimation zu einer Nichtigkeitsbeschwerde, wenn ein Faktum, von dem ein Rücktritt außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte, nicht beschlußmäßig eingestellt, sondern (formal unrichtig) hievon gemäß Z 2 des § 259 StPO freigesprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098086Dokumentnummer
JJR_19770304_OGH0002_0130OS00011_7700000_005