Norm
StGB §127 Abs2 Z3 D3Rechtssatz
Die Qualifikation ist nicht gegeben, wenn unter den in Z 3 Abs 2 des § 127 StGB genannten Voraussetzungen wohl ein Fahrzeug unbefugt in Gebrauch genommen werden konnte, darin verwahrte Gegenstände aber erst später diebisch angeeignet wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093728Dokumentnummer
JJR_19770304_OGH0002_0130OS00011_7700000_002