Norm
StGB §108Rechtssatz
Täuschungshandlungen, die gegenüber Behörden oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten durch Erstattung einer Falschanzeige gerichtet werden, sind nur nach §§ 297 und 298 StGB gerichtlich strafbar (Spezialität gegenüber § 108 StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093258Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0090OS00183_7600000_001