Norm
UrhG §78Rechtssatz
§ 78 UrhG dient ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten und verfolgt keine wettbewerbsregelnde Absicht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann nur dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn er bewusst und planmäßig in der Absicht geschieht, sich hiedurch einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wettbewerbsvorsprung durch RechtsbruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0078013Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014