Norm
EO §65 BRechtssatz
Der Masseverwalter ist bei einer Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkursverfahrens der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002210Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014