Norm
UWG §24Rechtssatz
Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach § 24 UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 381 EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2012