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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
LSchG Vlbg 1982 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, in der Beschwerdesache der T AG in Innsbruck, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. April 2000, Zl. U-11.216/295, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999, Zl. 99/10/0072, verwiesen. Entscheidungsgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren die Bewilligung für die Räumung der Kiesfalle T auf Grund des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 14. Juli 1998.
Betreffend die selbe Beschwerdeführerin erging in der Zwischenzeit weiters das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0003, welches die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 24. November 1999 für die Räumung der selben Kiesfalle, befristet bis 30. April 2000, betraf.
Der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt stellt sich kurz zusammengefasst wie folgt dar:
Die Beschwerdeführerin errichtete das Innkraftwerk L. In diesem Zusammenhang erhielt die Beschwerdeführerin auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Kiesfalle auf Baudauer. Mit Bescheid vom 25. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 6 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, § 27 Abs. 2 lit. a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33 (TNSchG), die Bewilligung für die Ausbaggerung der Kiesfalle erteilt.
Mit Eingabe vom 14. Juli 1998 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung "der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Kiesfalle T" auch nach der Kraftwerksfertigstellung. Sie wies erläuternd darauf hin, dass die "auf Baudauer genehmigte Kiesfalle ... auch weiterhin in Betrieb bleiben" solle (mit zwei Bescheiden vom 21. Juli 1997 und vom 25. Juni 1998 war der Beschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung für das Ausbaggern der Kiesfalle im zweiten Halbjahr des jeweiligen Jahres im Ausmaß von je 80.000 m3 erteilt worden).
Mit Bescheid vom 12. März 1999 erteilte die belangte Behörde die "naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Kiesfalle T und die Räumung derselben gemäß §§ 6 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2, 27 Abs. 2 lit. a Z. 2, Abs. 5 und 40 Abs. 2 lit. a Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33 in der Fassung LGBl. Nr. 78/1998". Der Spruch dieses Bescheides lautete nach dem wiedergegebenen Vorspruch:
"I. Der T AG wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Kiesfalle T mit Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk vorgesehenen Projektunterlagen erteilt.
II. Der T AG wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Räumung der Kiesfalle T (maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen) im Ausmaß von 700.000 m3 (140.000 m3 im Mitteljahr) mittels Saugbaggerung erteilt.
III. Die unter I. erteilte Bewilligung wird bis zum 31. Dezember 2089 befristet. Die unter II. erteilte Bewilligung wird bis zum 31. Dezember 2004 befristet."
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999, Zl. 99/10/0072, wurde Spruchpunkt II. und der zweite Satz des Spruchpunktes III. dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Diese Aufhebung erfolgte, weil die Beschränkung der Bewilligung für die Räumung auf 700.000 m3 nicht ausreichend begründet worden sei. Darüber hinaus sei auch das Vorliegen des Tatbestandes des "maschinellen Abbaus von mineralischen Rohstoffen" nicht begründet. Unter "Abbau" sei etwas anderes als (bloßes) "Ausbaggern" zu verstehen.
Mit dem jetzt angefochtenen Ersatzbescheid vom 20. April 2000 entschied die belangte Behörde über den Antrag vom 14. Juli 1998 neuerlich wie folgt:
"Die Tiroler Landesregierung entscheidet über den Antrag der T AG, ..., auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Räumung der Kiesfalle T gemäß §§ 6 lit. b und lit. h, 7 Abs. 1 lit. a, 27 Abs. 2 lit. a Z. 2 Abs. 5 und § 40 Abs. 2 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/1999 (TNSchG) wie folgt:
Spruch
I.
Der T AG wird die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Räumung der Kiesfalle T (maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen) im Ausmaß von 12,540.000 m3 (140.000 m3 im Mitteljahr) mittels Saugbaggerung erteilt.
II.
Die Bewilligung wird befristet vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2089.
III.
..."
Begründend führte die belangte Behörde nach dem Zitat der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999 aus, sie habe die T AG mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 um Beantwortung diverser Fragen zur Konkretisierung des Antrages ersucht. Nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1999 sei zu zwei Fragen eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durchzuführen gewesen.
In der Folge führte die belangte Behörde aus, wie sie die im Spruch des angefochtenen Bescheides angegebene Menge von 12,540.000 m3 des bewilligten Räumvolumens errechnet habe, was jedoch für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung ist.
Weiter führte die belangte Behörde aus, der zweite Grund für die Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof sei die Frage gewesen, ob das Räumen der Kiesfalle als maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen nach § 6 lit. b TNSchG zweiter Halbsatz oder als ein (bloßes) Ausbaggern nach § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG bewilligungspflichtig sei. Die Beantwortung dieser Frage sei deswegen von entscheidender Bedeutung, weil von ihr abhänge, ob mit der Räumung der Kiesfalle auch eine Abgabenverpflichtung verbunden sei oder nicht.
Die in § 6 lit. b TNSchG geforderten Tatbestandselemente (Lage außerhalb geschlossener Ortschaften, maschinelles - im Gegensatz zu händischem - Entfernen, Vorliegen von mineralischen Rohstoffen) seien von der T AG nicht mehr bestritten worden und es seien diese Tatbestandvoraussetzungen offenkundig.
Strittig sei nach wie vor die Zuordnung der Räumung der Kiesfalle zum Tatbestand "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen". Wesentliches Kriterium sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass nutzbare Mineralien gewonnen würden, die im Wirtschaftskreislauf wieder verwendet werden sollen. Der vorliegende Verwaltungsakt ergebe dazu im Zusammenhalt mit den Ergänzungen der T AG vom 2. Dezember 1999 und vom 5. April 2000 folgendes Bild:
Die T AG entnehme im Durchschnitt dem Inn 140.000 m3 pro Jahr an mineralischen Rohstoffen. Das Material sei während der Bauzeit vorwiegend für Maßnahmen im Bereich des Kraftwerkes, etwa für Dammschüttungen, als (Material für) Betonkies, Filterkies, Hinterfüllung etc. verwendet worden. Dies stelle zweifellos eine Weiterverwendung im Wirtschaftskreislauf dar; wäre das Material aus der Unterwassereintiefung bzw. aus der Kiesfalle nicht zur Verfügung gestanden, hätte die T AG vergleichbares Material ankaufen müssen. In der Zukunft werde das gewonnene Material an ein amtsbekanntes Schotterunternehmen zum Preis von durchschnittlich S 40,--/m3 zur weiteren Verwertung übergeben. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens völlig widersprechen, wenn ein Schotterunternehmer um durchschnittlich S 40,--/m3 Material ankaufe, um dieses dann nicht verwerten zu können. Vielmehr liege der Schluss nahe, dass auch in Zukunft das Material für vergleichbare Zwecke wie beim Kraftwerk (Dammschüttungen, Betonkies, Filterkies, Hinterfüllung etc.) verwendet werde. Insgesamt unterscheide sich die Tätigkeit der T AG sachlich durch nichts von jener eines Schotterunternehmers, der - wasser- und naturschutzrechtlich konsentiert - dem Inn regelmäßig Schotter entnehme.
Es sei schon in früheren Erledigungen zugestanden worden, dass es weder der vordringliche Betriebszweck des Kraftwerkes noch der T AG insgesamt sei, Rohstoffe zu gewinnen. Allerdings erfülle die periodische Räumung der Kiesfalle auch sämtliche Anforderungen des Tatbestandes "maschineller Abbau von Rohstoffen".
Diesbezüglich verwies die belangte Behörde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1998, Zlen. 94/17/0112 und 94/17/0154, und führte dazu aus, in diesen Beschwerdesachen habe sich der Verwaltungsgerichtshof (zur Vorarlberger Rechtslage) mit der Frage beschäftigt, ob eine bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage vorliege oder nicht. Er habe ausgeführt, dass nicht jeglicher Abbau von Materialien - im Sinne des Loslösens vom Mutterboden - bewilligungspflichtig sei, sondern nur dessen Gewinnung durch bestimmte, auf das jeweilige Material bezogene, Abbauanlagen. In dem dieser Beschwerde zu Grunde liegenden Fall sei Sand und Kies aus der Mündung des Rhein in den Bodensee entnommen worden. In der Folge sei dafür eine Landschaftsschutzabgabe vorgeschrieben worden. In der diesbezüglichen Beschwerde sei vorgebracht worden, die Maßnahme diene der Rheinregulierung.
Der Verwaltungsgerichtshof sei dem nicht gefolgt und habe unter Verweis auf ein Erkenntnis vom 29. September 1992 ausgeführt, es sei entscheidend, ob es sich um eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von bestimmten Materialien handle. Wenn gesagt werde, dass dieses Kriterium bei flussbaulichen Maßnahmen - für sich gesehen - noch nicht gegeben sei, so heiße das noch nicht, dass dieses Kriterium bei einer flussbaulichen Maßnahme stets fehle.
Mit anderen Worten: Auch wenn es sich um eine flussbauliche Maßnahme handle, liege eine Abbauanlage vor, wenn damit eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von Sand verbunden sei. Dies sei auch sachgerecht, weil eine jedenfalls im Regelfall auf Gewinn gerichtete, zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von Sand diese Eigenschaft nicht dadurch verliere, dass sie auch positive flussbautechnische Wirkungen habe.
Diese Überlegungen seien analog im Beschwerdefall anzuwenden. Der Abbau mineralischer Rohstoffe in dem vom Verwaltungsgerichtshof zur Tiroler Rechtslage verstandenen Sinn, verliere nicht deshalb diese Eigenschaft, weil sie auch positive flussbautechnische bzw. kraftwerksbetriebstechnische Wirkungen habe.
Schließlich stellte die belangte Behörde Berechnungen über die Auswirkung der Naturschutzabgabe auf die Rentabilität der Anlage an und wies darauf hin, dass Spruchpunkt V.
(Nebenbestimmungen) des Bescheides vom 12. März 1999 nicht aufgehoben worden und daher in vollem Umfang aufrecht sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die §§ 6 und 7 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, lauten auszugsweise:
"§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
...
b) die Errichtung und die Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen sowie der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen;
...
§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
..."
§ 18 Tir Naturschutzgesetz 1997 lautet auszugsweise:
"§ 18
Naturschutzabgabe
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfonds (§ 19) zur Erfüllung seiner Aufgaben zu überweisen.
(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 2,50 Schilling je Kubikmeter;
..."
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde, mit der die Aufhebung des Bescheides (zur Gänze) beantragt wird, inhaltlich nur gegen den Klammerausdruck des Spruchpunktes I. "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen". Der Rest des Spruches bzw. Bescheides bleibe unbekämpft.
Die Beschwerdeführerin wendet sich somit in ihrer Beschwerde einzig dagegen, dass ihr eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 6 lit. b TNSchG 1997, an die sich die Rechtsfolge der Abgabenpflicht betreffend eine Naturschutzabgabe gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a TNSchG 1997 knüpft, erteilt wurde.
3. Zu klären ist somit, ob das beantragte Vorhaben unter § 6 lit. b TNSchG, letzter Tatbestand, zu subsumieren ist, sodass die belangte Behörde zu Recht auch eine Bewilligung nach diesem Tatbestand erteilt hat.
Die Beschwerdeführerin bringt hiezu vor, bei der gegenständlichen Kiesfalle handle es sich nicht um eine gewerbliche Anlage sondern nur um die Erfüllung von Auflagen zur Betriebssicherheit für das Laufkraftwerk. Naturgemäß müsse eine Kiesfalle auch geräumt und gewartet werden. Es handle sich bei der Kiesfalle um keine eigenständige Anlage sondern um einen betriebsnotwendigen Teil des Kraftwerkes. Sie sei Teil des Kraftwerkes als organisches Ganzes. Die Kiesfalle sei ein längst genehmigter und errichteter Teil des Projektes im Kraftwerk L. Es handle sich um eine einheitliche Kraftwerksanlage, die weder zeitlich noch räumlich in Einzelteile zerlegt werden könne, wie zum Beispiel die Bauphase mit bloßem Ausbaggern einerseits und die Betriebsphase mit einer quasi indirekten, gewinnorientierten angeblichen Kies- und Schottergewinnung andererseits.
4. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0003, ausgeführt hat, ist die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, für die Räumung der Kiesfalle bedürfe es schon deswegen keiner eigenen naturschutzrechtlichen Bewilligung, weil diese in der Errichtungsbewilligung eingeschlossen sei, verfehlt, da der Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1995, mit welchem die Errichtungsbewilligung für die Kiesfalle erteilt worden ist und auf den sich die beschwerdeführende Partei beruft, ausdrücklich den Hinweis enthält, dass mit dieser Bewilligung lediglich die Errichtung der Kiesfalle gestattet werde, während die Räumung der errichteten Kiesfalle naturschutzrechtlich gesondert bewilligungspflichtig sei. Damit hat die Behörde ihren Willen ausgedrückt, mit der Errichtungsbewilligung nicht gleichzeitig auch eine Räumungsbewilligung zu erteilen.
5. Dass für den Bestand und den Betrieb der Kiesfalle überhaupt eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Strittig ist aber, welchem Tatbestand des TNSchG 1997 die Räumung der Kiesfalle zu unterstellen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist deswegen von entscheidender Bedeutung, weil es von ihr abhängt, ob mit der Räumung der Kiesfalle auch eine Abgabenverpflichtung verbunden ist oder nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1999, Zl. 99/10/0072, und vom 25. Jänner 1999, Zl. 97/17/0200, bzw. vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0379). Auch in dem bereits genannten Erkenntnis vom 18. Dezember 2000 (zu einer befristeten Räumungsbewilligung für die selbe Kiesfalle) hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage nicht Stellung genommen, da er den in diesem Verfahren angefochtenen Bescheid ebenfalls wegen eines Begründungsmangels bezüglich des Vorliegens der Bewilligungspflicht nach § 6 lit. b TNSchG aufhob.
6. Nach der hg. Rechtsprechung ist die Rechtskraft eines Bewilligungsbescheides gemäß § 6 lit. b TNSchG Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht nach § 18 Abs. 3 lit. a TNSchG. Die Abgabenpflicht entsteht nach § 18 Abs. 4 TNSchG mit Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 99/17/0379).
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass die Rechtskraft eines Bewilligungsbescheides gemäß § 6 lit. b TNSchG letzter Tatbestand für sich (also unabhängig davon, ob ein erklärender Zusatz im Spruch wie im Beschwerdefall vorliegt) die Abgabenpflicht auslöst (von einer solchen Bewilligung ist der Verwaltungsgerichtshof auch ohne einen solchen Zusatz ausgegangen, sofern sich das bewilligte Vorhaben nicht inhaltlich einem der übrigen Tatbestände des § 6 lit. b TNSchG zuordnen lässt; vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0003). Im Beschwerdefall kann insofern wie betont keinerlei Zweifel bestehen, da die Behörde zur Klarstellung ausdrücklich den entsprechenden (Unter-)Tatbestand des § 6 lit. b TNSchG 1997 im Spruch in Klammer angefügt hat.
7. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 97/17/0200, ausgeführt hat, wird unter "maschinellem Abbau von mineralischen Rohstoffen" allgemein die Gewinnung nutzbarer Mineralien verstanden, die im Wirtschaftskreislauf weiter verwendet werden sollen. Begrifflich erschöpfe sich der "Abbau" nicht in der bloßen Entnahme (Entfernung) von Mineralien aus ihrer natürlichen Lage. Unter "Abbau" sei etwas anderes als (bloßes) Ausbaggern zu verstehen. Als Unterscheidungskriterium zwischen dem "Ausbaggern" im Sinn des § 7 Abs. 1 lit. a TNSchG zog der Verwaltungsgerichtshof sohin die Weiterverwendung im Wirtschaftskreislauf heran. Im Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 94/17/0112, hat der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz zur Abgrenzung zwischen (rein) flussbaulichen Maßnahmen und dem (abgabepflichtigen) Abbau von Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art (§ 13 Vlbg Landschaftsschutzgesetz) ausgeführt, dass auch eine flussbaulichen Zwecken dienende Maßnahme eine Abbauanlage iSd § 13 Vlbg Landschaftsschutzgesetz darstellen könne. Die Vergleichbarkeit der Rechtslagen nach den beiden Gesetzen ergibt sich daraus, dass nach der Vorarlberger Rechtslage der Abbau in einer "Bodenabbauanlage" erfolgen musste, nach der hier anzuwendenden Regelung nach dem TNSchG ist eine Abgrenzung zwischen dem "maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen" und dem (bloßen) Ausbaggern zu treffen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nun gegen die von der belangten Behörde getroffenen Annahme, bei der Räumung der Kiesfalle handle es sich um einen maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen, weil es sich dabei um die Gewinnung nutzbarer Materialien handle, die im Wirtschaftskreislauf weiter verwendet werden sollen.
Es bestehe nach Ansicht der Beschwerdeführerin ein qualitativ entscheidender Unterschied zwischen dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Ausbaggern einerseits und dem ihrer Meinung nach final ganz anders determinierten, zielgerichteten Vorhaben einer gewerblichen Kies- und Schottergewinnung andererseits.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass der für den gegenständlichen Beschwerdefall relevante Tatbestand des § 6 lit. b TNSchG 1997 lediglich auf den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen abstellt. § 6 lit. b TNSchG trifft keine Unterscheidung dahingehend, ob der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen den Hauptzweck oder eine "Nebenerscheinung" des Betriebs der Unternehmung darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es somit unbeachtlich, dass das Ausbaggern der Kiesfalle und die damit verbundene Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht Hauptzweck ihrer Unternehmung ist (vgl. auch das genannte Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 94/17/0112, in dem es um eine Maßnahme ging, die für die Rheinregulierung positive Wirkungen hatte). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zuletzt zitierten Erkenntnis festgestellt, dass, auch wenn es sich um eine flussbauliche Maßnahme handele, eine Abbauanlage vorliege, wenn damit eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (im damaligen Beschwerdefall) Sand verbunden ist. Dies sei auch sachgerecht, weil eine - jedenfalls im Regelfall auf Gewinn gerichtete - zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (im damaligen Beschwerdefall) Sand diese Eigenschaft nicht dadurch verliert, dass sie auch positive flussbautechnische Wirkungen hat. In dem genannten Erkenntnis vom 25. Jänner 1999 zur hier anzuwendenden Tiroler Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof den Unterschied zwischen dem "Ausbaggern" und dem "maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe" in der Weiterverwendung des gewonnenen Materials (bei letzterem) erblickt.
8. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es liege gar kein Abbau mineralischer Rohstoffe im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1999, Zl. 97/17/0200, vor, da unter "maschinellem Abbau von mineralischen Rohstoffen" allgemein die Gewinnung nutzbarer Mineralien verstanden werde, die im Wirtschaftskreislauf weiter verwendet werden sollen, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin im Durchschnitt dem Inn 140.000 m3 pro Jahr an mineralischen Rohstoffen entnehme. In Zukunft werde das gewonnene Material an ein Schotterunternehmen zum Preis von durchschnittlich S 40,--/m3 zur weiteren Verwertung übergeben. Dieser Feststellung der belangten Behörde tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Der Verkauf des ausgehobenen Materials an ein Schotterunternehmen stellt aber zweifelsohne eine Weiterverwendung im Wirtschaftskreislauf im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass ein maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 6 lit. b des TNSchG 1997 vorliegt.
9. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass statt verwertbarem Schotter überwiegend mit allem möglichen Unrat vermengtes, unverwertbares Material ausgebaggert werde. Dieses bedürfe jedenfalls einer Vor- und Wiederaufbereitung, bevor man es - verbunden mit hohem Verlust und Aufwand - in den Wirtschaftskreislauf retournieren könne. Das Material sei ausschließlich zur Geländeaufschüttung brauchbar; derartiges Material sei nicht verwertbar, weil es ohnedies an einer Vielzahl von Baustellen anderweitig anfalle und in aller Regel mit hohem Kostenaufwand deponiert werden müsse.
Dass das von der Beschwerdeführerin ausgebaggerte Material jedoch, entgegen der Feststellung der belangten Behörde, nicht an einen Schotterunternehmer weiterverkauft, sondern deponiert werde, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
10. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, von der im Jahresmittelwert genehmigten Menge von Räumgut von 140.000 m3 sei der nicht verwertbare Anteil in Abzug zu bringen, ist zu entgegnen, dass die Bewilligungspflicht nach § 6 lit. b TNSchG 1997 nicht darauf abstellt, dass nur reine mineralischer Rohstoffe gefördert werden (und eine Förderung nicht reinen Materials gar nicht bewilligungspflichtig sei). Erfahrungsgemäß treten mineralische Rohstoffe nicht in völlig reiner Form auf. Die Frage, ob für das gesamte ausgebaggerte Material die in § 18 Abs. 3 lit. a vorgesehene Naturschutzabgabe zu entrichten ist, oder ob diese Abgabe nur je Kubikmeter reinen mineralischen Rohstoffes zu entrichten ist, und wie viele Kubikmeter tatsächlich ausgebaggert werden (die von der belangten Behörde festgestellte Beschränkung stellt nur eine mengenmäßige Obergrenze dar), ist im Abgabenverfahren gemäß § 18 TNSchG 1997 zu klären. Auf die Bewilligungspflicht gemäß § 6 lit. b TNSchG 1997 hat die Reinheit der abgebauten Mineralstoffe keine Auswirkungen.
11. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Februar 2003
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100103.X00Im RIS seit
05.05.2003