RS OGH 1977/3/10 12Os180/76, 10Os12/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1977
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Norm

StGB §269

Rechtssatz

Das Festhalten einer zu eskortierenden Person durch einen Dritten ist ebenso wie das durch den zu Eskortierenden selbst erfolgte Abspreizen mit den Füssen an unbeweglichen Gegenständen gewaltsame Hinderung der Amtshandlung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 180/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1977 12 Os 180/76
  • 10 Os 12/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 10 Os 12/77
    Vgl aber; Beisatz: Kein aktiver Widerstand durch Festhalten am Geländer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095720

Dokumentnummer

JJR_19770310_OGH0002_0120OS00180_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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