Norm
StGB §269Rechtssatz
Das Festhalten einer zu eskortierenden Person durch einen Dritten ist ebenso wie das durch den zu Eskortierenden selbst erfolgte Abspreizen mit den Füssen an unbeweglichen Gegenständen gewaltsame Hinderung der Amtshandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095720Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0120OS00180_7600000_003