Norm
EntmO §4Rechtssatz
Ein beschränkt Handlungsfähiger bedarf zur Einbringung einer Privatanklage im Strafverfahren dann die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, wenn sich in seinem Vorbringen oder Begehren sein krankhafter Geisteszustand, der zu der in der EntmO vorgesehenen richterlichen Maßnahme geführt hat, in eindeutiger Weise manifestiert. Der vorläufige Beistand ist daher auch berechtigt die Privatanklage ohne Zustimmung des beschränkt Entmündigten zurückzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058675Dokumentnummer
JJR_19770310_OGH0002_0120OS00022_7700000_001