TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 99/14/0312

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §3 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der T M in Linz, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 26. Mai 1999, Zl. RV 455/1-8/1999, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsbürgerin, beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Kinder Senad (geboren am 14. Oktober 1986) und Emin (geboren am 21. Juli 1991) ab März 1998.

Mit Bescheid vom 6. August 1998 wies das Finanzamt den Antrag ab. Die Beschwerdeführerin erfülle die in § 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht. Sie sei weder im Bundesgebiet bei einem Arbeitgeber beschäftigt noch halte sie sich seit mindestens 60 Kalendermonaten im Bundesgebiet ständig auf.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass für die beiden Kinder bisher Familienbeihilfe bezogen worden sei, weshalb es nicht einzusehen sei, dass nach dem Tod ihres Ehemannes diese Familienleistung nicht mehr zustehen solle.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die Beschwerdeführerin sei bosnische Staatsbürgerin, verwitwet, und halte sich mit ihren beiden Kindern (seit August 1995) im Bundesgebiet auf. Seit 20. Februar 1998 beziehe sie eine Hinterbliebenenrente von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und seit 21. Februar 1998 eine Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (§ 3 Abs. 1 FLAG 1967) könne ein Anspruch auf Familienbeihilfe entweder auf eine Beschäftigung bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet oder darauf gestützt werden, dass Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Inland bezogen werden. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. Pensionsversicherung begründeten dagegen keinen Anspruch.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1999, B 1192/99, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 5. Dezember 1996, VfSlg. 14.694/1996, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 FLAG 1967 idF BGBl. Nr. 367/1991 lautet:

"(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.

(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2 a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."

In der Beschwerde wird vorgebracht, im Falle der Beschwerdeführerin gehe es nicht um die "Begründung des Anspruches" auf Familienbeihilfe, sondern um die Weitergewährung eines bereits bis zum tödlichen Arbeitsunfall des Ehemannes bestandenen Anspruches. Der Ehemann habe bis zu seinem Tod die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 erfüllt, da er im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei und daraus Einkünfte erzielt habe. Solcherart müsse es gleichsam zu einer Fortwirkung der Anspruchsvoraussetzungen kommen.

Dieses Vorbringen lässt die Bestimmung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 außer Acht. Danach wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Ein "Fortdauern" des Anspruchs auf Familienbeihilfe, falls die Voraussetzungen dafür zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben waren, ist dem FLAG fremd. Auch die Beschwerde vermag eine diesbezügliche Rechtsgrundlage nicht zu nennen. Aus § 10 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich vielmehr, dass die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Kalendermonat erfüllt sein müssen.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, "nunmehr werde das den Unterhalt sichernde Einkommen aus der Beschäftigung durch die Waisenpensionen gewährleistet". Die Unfallversicherung sei "eng mit der Krankenversicherung verknüpft", weshalb davon auszugehen sei, dass bei einem tödlichen Arbeitsunfall des versicherten Elternteiles dem haushaltsführenden Elternteil die Familienbeihilfe "quasi weiterhin" zustehe. Diese Überlegungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil der Familienbeihilfenanspruch des haushaltsführenden Elternteiles nach § 3 Abs. 3 FLAG 1967 voraussetzt, dass die Eltern samt Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben (vgl. das geschiedene Eltern betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2002, 95/14/0097), was auch im Falle einer durch Tod aufgelösten ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zutrifft.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, die Feststellung zu treffen, dass ihr Ehemann bereits seit 1988 in Österreich beschäftigt gewesen sei, weshalb das "erst zum 30.9.1996 gekündigte" Abkommen (mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit) weiterhin anzuwenden sei.

Dass die von der Beschwerdeführerin vermisste Sachverhaltsfeststellung zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte führen können, zeigt die Beschwerde indes nicht erfolgreich auf. Das genannte Abkommen (BGBl. Nr. 289/1966 idF BGBl. Nr. 81/1980 und BGBl. Nr. 269/1989) beinhaltet einen von der Beschwerdeführerin offenbar angesprochenen "Wahrungsanspruch" einer anderen als der seinerzeit anspruchsberechtigten Person im Hinblick auf den Bezug von Familienbeihilfe jedenfalls nicht, sodass schon deshalb dessen Art. 49 keine Bedeutung zukommt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140312.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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