Norm
StGB §212Rechtssatz
Der Annahme eines Autoritätsverhältnisses zwischen zwei Personen steht eine allenfalls vorhandene weitere Autoritätsperson nicht entgegen (zB neben dem Lebensgefährten als Täter war auch die ältere Schwester noch Autoritätsperson zu den jüngeren Geschwistern).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095237Dokumentnummer
JJR_19770311_OGH0002_0110OS00195_7600000_002