RS OGH 1977/3/15 9Os13/77, 11Os28/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1977
beobachten
merken

Norm

StGB §70

Rechtssatz

Gewerbsmäßige Begehung einer strafbaren Handlung setzt die Absicht voraus, eine für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teiles des Unterhalts oder eines zusätzlichen Aufwandes bzw überhaupt der Einkommensvermehrung dienende Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erschließen (hier: Benzindiebstähle).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092589

Dokumentnummer

JJR_19770315_OGH0002_0090OS00013_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten