Norm
StGB §70Rechtssatz
Gewerbsmäßige Begehung einer strafbaren Handlung setzt die Absicht voraus, eine für längere Zeit wirksame, der Sicherstellung zumindest eines Teiles des Unterhalts oder eines zusätzlichen Aufwandes bzw überhaupt der Einkommensvermehrung dienende Einnahmsquelle in der Bedeutung eines wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erschließen (hier: Benzindiebstähle).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092589Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0090OS00013_7700000_001