Norm
ArbVG §4Rechtssatz
Eine sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens und Wirtschaftslebens als Aufgabe der Tarifautonomie kann nur erreicht werden, wenn die Koalitionen in der Lage sind, auf ihre Gegenseite jeweils einen fühlbaren Druck auszuüben, so daß jedenfalls in aller Regel ein Tarifvertrag zustande kommt.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104429Dokumentnummer
JJR_19770315_AUSL000_001ABR00016_7500000_005