Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Der Anspruch der verpflichteten Partei als einer der Erlagsgegner auf Herausgabe eines Sparbuches im Rahmen eines beim Bezirksgericht als Drittschuldner anhängenden Verfahrens gemäß § 1425 ABGB ist ein taugliches Exekutionsobjekt zur Sicherung oder Hereinbringung einer Geldforderung. Exekutionsobjekt ist eine Geldforderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0002500Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_001