Norm
ArbVG §4Rechtssatz
An die Tariffähigkeit einer Koalition sind bestimmte Mindestforderungen zu stellen. Die Koalition muß sich als satzungsmäßige Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder gerade in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge für ihre Mitglieder abzuschließen; sie muß frei gebildet, gegnerfrei unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein. Sie muß das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104428Dokumentnummer
JJR_19770315_AUSL000_001ABR00016_7500000_004