Die unter Anwendung des § 37 StGB verhängte Geldstrafe ist originär und unmittelbar auf den Strafzweck zu bemessen und resultiert nicht aus der Umwandlung einer - allenfalls durch Anwendung von § 41 StGB (der somit formell nicht heranzuziehen ist) herabgesetzten - bestimmten Freiheitsstrafe.