RS OGH 1977/3/15 3Ob24/77

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Veröffentlicht am 15.03.1977
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Norm

EO §296
EO §333

Rechtssatz

Die bloße Pfändung des Auseinandersetzungsanspruches des Verpflichteten als Erlagsgegners an dem Sparbuch bzw an der Spareinlage wäre für den betreibenden Gläubiger nicht zielführend, weil der Verpflichtete als Erlagsgegner einen unmittelbaren Ausfolgungsanspruch (bezüglich der gesamten Spareinlage oder eines Teiles derselben) gegen den Drittschuldner (Erlagsgericht) hat und daher die Exekutionsführung bei der Pfändung dieses Anspruches beginnen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 24/77
    Entscheidungstext OGH 15.03.1977 3 Ob 24/77
    JBl 1978,321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003898

Dokumentnummer

JJR_19770315_OGH0002_0030OB00024_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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