RS OGH 1977/3/16 1Ob533/77, 6Ob540/81, 8Ob620/90, 1Ob579/91, 7Ob607/93, 4Ob2278/96w, 4Ob157/06a, 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1977
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Norm

ABGB §1311 Ia
CMR Art17 Abs2
RHG §1

Rechtssatz

Der vierte Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211
  • 6 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 540/81
    Vgl
  • 8 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 620/90
    Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1)
    Veröff: RdW 1991,46 = JBl 1992,124
  • 1 Ob 579/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 579/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)
    Veröff: SZ 64/95
  • 7 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 607/93
    Beisatz: Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten. (T3)
    Veröff: VersR 1994,1455
  • 4 Ob 2278/96w
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
    Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)
  • 4 Ob 157/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 157/06a
    Auch; Beisatz: Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert. (T5)
    Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T6)
  • 2 Ob 222/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
    Vgl
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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