Norm
StGB §108Rechtssatz
Kein konkretes Recht des Staates verletzt im Sinne des § 108 StGB, wer als Verdächtiger nicht die Wahrheit (auch nicht in Beziehung auf seine Identität) angibt oder sonst an seiner Überführung nicht mitwirkt, ja sogar Verdunklungshandlungen setzt (die bei einem Dritten Strafbarkeit begründen können), denen mit prozessualen Beugemittel begegnet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093307Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0100OS00005_7700000_002