RS OGH 1977/3/16 1Ob548/77, 3Ob181/78, 1Ob560/80, 6Ob726/81, 3Ob101/82, 1Ob635/83, 8Ob543/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1977
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Norm

ABGB §94
EO §35 Ab
ZPO §411 Cc

Rechtssatz

War ein Unterhaltsstreit zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem die durch das BG BGBl 1975/412 eingetretene neue Rechtslage noch nicht zu berücksichtigen, ja noch nicht einmal bekannt war, wurden aber Unterhaltsverpflichtungen festgesetzt, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hinaus durch Auferlegung künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen Bedeutung haben mußten, steht ohne Rücksicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung jedem Teil das Recht zu, die Änderung der Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf das neue Recht zu verlangen, wenn dadurch eine Änderung der materiellen Rechtslage eingetreten ist. Die aus Billigkeitsgründen erfolgte Berücksichtigung eigenen Einkommens der Ehefrau nach früherem Recht allein steht der neuen Klagsführung nicht im Wege.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 548/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 548/77
    Veröff: EvBl 1977/219 S 489 = JBl 1978,539
  • 3 Ob 181/78
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 181/78
    Veröff: EFSlg 32854
  • 1 Ob 560/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 560/80
    Auch; nur: War ein Unterhaltsstreit zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem die durch das BG BGBl 1975/412 eingetretene neue Rechtslage noch nicht zu berücksichtigen, ja noch nicht einmal bekannt war, wurden aber Unterhaltsverpflichtungen festgesetzt, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hinaus durch Auferlegung künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen Bedeutung haben mußten, steht ohne Rücksicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung jedem Teil das Recht zu, die Änderung der Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf das neue Recht zu verlangen, wenn dadurch eine Änderung der materiellen Rechtslage eingetreten ist. (T1)
  • 6 Ob 726/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 6 Ob 726/81
  • 3 Ob 101/82
    Entscheidungstext OGH 14.07.1982 3 Ob 101/82
    nur T1
  • 1 Ob 635/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 635/83
    nur: War ein Unterhaltsstreit zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem die durch das BG BGBl 1975/412 eingetretene neue Rechtslage noch nicht zu berücksichtigen, ja noch nicht einmal bekannt war, wurden aber Unterhaltsverpflichtungen festgesetzt, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hinaus durch Auferlegung künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen Bedeutung haben mußten, steht ohne Rücksicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung jedem Teil das Recht zu, die Änderung der Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf das neue Recht zu verlangen. (T2)Beisatz: Das heißt aber nicht, daß vor dem 1.1.1976 geschaffene Unterhaltsexekutionstitel mit diesem Tage außer Kraft traten. All dies gilt auch bei einem gerichtlichen Vergleich. (T3)
  • 8 Ob 543/83
    Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 543/83
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000726

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00548_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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