Norm
ABGB §94Rechtssatz
War ein Unterhaltsstreit zu einem Zeitpunkt beendet, zu dem die durch das BG BGBl 1975/412 eingetretene neue Rechtslage noch nicht zu berücksichtigen, ja noch nicht einmal bekannt war, wurden aber Unterhaltsverpflichtungen festgesetzt, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes hinaus durch Auferlegung künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen Bedeutung haben mußten, steht ohne Rücksicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung jedem Teil das Recht zu, die Änderung der Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf das neue Recht zu verlangen, wenn dadurch eine Änderung der materiellen Rechtslage eingetreten ist. Die aus Billigkeitsgründen erfolgte Berücksichtigung eigenen Einkommens der Ehefrau nach früherem Recht allein steht der neuen Klagsführung nicht im Wege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000726Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00548_7700000_001