Norm
ABGB §1109Rechtssatz
§ 1109 ABGB regelt nur den Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt. Wird die Sache nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in welchem sie übernommen wurde, berechtigt dies den Bestandgeber vom Bestandnehmer im Sinne des § 1111 ABGB Ersatz zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020800Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00806_7600000_001