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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der FM GmbH in G, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 24. Juni 2002, Zl. 180.318/265- I/8/2002, betreffend Beitrag nach § 1 Abs. 1 Z 2 Kunstförderungsbeitragsgesetz für die Quartale 1, 2 und 3 des Jahres 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundeskanzleramt) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 11. Februar 2002 wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Abgabe nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes (KFBG) für das 1. Quartal 2001 mit EUR 537,42 (S 7.395,--) und für das 2. und 3. Quartal 2001 mit je EUR 535,93 (S 7.374,60) festgesetzt.
Der dagegen von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 26. Februar 2002 keine Folge gegeben.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Anwendung der geltenden Rechtslage sowie in ihrem Recht verletzt, nicht durch Vorschreibung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Abgabe belastet zu werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, wonach es sich bei der Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages - ungeachtet der Unanwendbarkeit des § 4 BAO - um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie bei der Vorschreibung des Kunstförderungsbeitrages für die Quartale 2001 die Rechtslage vor Inkrafttreten des Euro-Umstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 132/2001, angewendet hat.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungswesentlichen Umständen (Sachverhalt, Verwaltungsgeschehen, anzuwendendes Recht und Parteienvorbringen) demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2003, Zl. 2002/17/0079, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen werden.
Aus den dort näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass auch die hier beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Februar 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170207.X00Im RIS seit
11.07.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011