RS OGH 1977/3/16 11Os14/77

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Veröffentlicht am 16.03.1977
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Norm

StGB §142 A

Rechtssatz

Kommt die Möglichkeit einer Willensbeugung, also des einer Willensänderung nach Art der Gewaltanwendung nicht in Betracht (zB das Opfer nimmt den Täter nicht wahr, oder kann, überrascht, einen Widerstandsentschluß nicht fassen), erfordert Raub die (präventive) Willensbrechung eines zu erwartenden Widerstandswillen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 14/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 11 Os 14/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093863

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0110OS00014_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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