Norm
StGB §142 ARechtssatz
Kommt die Möglichkeit einer Willensbeugung, also des einer Willensänderung nach Art der Gewaltanwendung nicht in Betracht (zB das Opfer nimmt den Täter nicht wahr, oder kann, überrascht, einen Widerstandsentschluß nicht fassen), erfordert Raub die (präventive) Willensbrechung eines zu erwartenden Widerstandswillen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093863Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0110OS00014_7700000_002